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§ 7b EStG und das EU-Beihilferecht

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§ 7b EStG und das EU-Beihilferecht

Was bedeutet die De-minimis-Grenze für Sie?

Da es sich bei der Sonderabschreibung nach § 7b EStG um eine steuerliche Vergünstigung handelt, unterliegt sie den Beihilfevorschriften des EU-Rechts. Das maßgebliche Regelwerk ist hierbei die sogenannte De-minimis-Verordnung.

In diesem Beitrag erläutern wir, welche Beihilfehöchstbeträge für den erlangten Steuervorteil gelten, wie der Beihilfewert finanzmathematisch berechnet wird und wann bei gewerblichen oder privaten Großinvestoren Aufmerksamkeit geboten ist.


Welche Höchstbeträge gelten bei der De-minimis-Regelung?

Nach den EU-Vorgaben darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen oder Investor gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren eine festgelegte Obergrenze nicht überschreiten.

  • Aktuelle Obergrenze (seit dem Kalenderjahr 2024): 300.000 € innerhalb von drei Kalenderjahren.
  • (Frühere Grenze bis 2023: 200.000 €).

Erleichterung für private Vermieter: Für Baumaßnahmen, deren Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellt bzw. getätigt wurde, gilt die Pflicht zur Einhaltung und Erklärung der De-minimis-Grenzen nur dann, wenn die Sonderabschreibung im Rahmen der Gewinnermittlung von gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Einkünften (§§ 13, 15, 18 EStG) beansprucht wird. Für rein private Vermieter im Rahmen der Vermögensverwaltung (§ 21 EStG) greift diese Beihilfeprüfung bei aktuellen Projekten nicht.


Wie wird der Beihilfewert berechnet?

Ein häufiges Missverständnis bei Anlegern: Die Baukosten oder die Höhe der Sonder-AfA selbst werden nicht in voller Höhe auf die 300.000-€-Grenze angerechnet.

Anzusetzen ist lediglich der relevante wirtschaftliche Vorteil, der durch die vorgezogene höhere Abschreibungsmöglichkeit entsteht. Dieser Liquiditäts- und Zinsvorteil wird mittels einer finanzmathematischen Barwertberechnung über den gesamten Abschreibungszeitraum des Gebäudes ermittelt und gleichmäßig auf die vier Jahre des Begünstigungszeitraums verteilt. In der Praxis macht dieser Zinsvorteil nur einen Bruchteil der eigentlichen Abschreibungssumme aus.


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Praxiserfahrung & BMF-Quelle

In unserer Praxis betrifft das Beihilferecht vor allem gewerbliche Investoren oder Bauträger im Raum Hamburg und Schleswig-Holstein, die bereits andere staatliche Beihilfen bezogen haben. Sofern die De-minimis-Prüfung erforderlich ist, verlangt das Finanzamt für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums eine genaue Angabe über alle erhaltenen Beihilfen des laufenden sowie der zwei vorausgegangenen Kalenderjahre.

Offizielle Quelle: Die beihilferechtlichen Voraussetzungen, die Beihilfehöchstbeträge sowie die genaue Ermittlung des Beihilfewerts sind im BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025 (GZ: IV C3-S 2197/00009/011/024) unter Abschnitt II (Randnummern 83 bis 116) geregelt.


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Gerade bei gewerblichen Strukturen oder bestehenden Förderprogrammen ist die saubere Nachweisführung der EU-Beihilfewerte unverzichtbar. Da individuelle steuerliche Verhältnisse stets maßgebend sind, empfehlen wir jedem Kunden ausdrücklich, sich vor dem Kauf intensiv von einem qualifizierten Steuerberater beraten zu lassen.

Mit unserer Expertise im Immobilienmarkt von Hamburg und Schleswig-Holstein unterstützen wir Sie dabei, passende Bauträger- und Vermietungsobjekte auszuwählen, die sich nahtlos in Ihre individuelle Investment- und Steuerstruktur einfügen.


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