§ 7b EStG bei Personengesellschaften & KGs
§ 7b EStG bei Personengesellschaften & KGs
Personengesellschaften & KGs: Wie funktioniert die Sonder-AfA nach § 7b EStG für Beteiligte?
Viele Immobilieninvestments in der Metropolregion Hamburg und Schleswig-Holstein werden nicht von Einzelpersonen, sondern über Mitunternehmerschaften oder Gemeinschaften (z. B. Immobilien-GbRs, KGs oder Vermietungs-Erbengemeinschaften) strukturiert. Für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG gelten hierbei besondere verfahrensrechtliche und steuerliche Spielregeln.
In diesem Beitrag erklären wir, wer anspruchsberechtigt ist, warum das Wahlrecht nur einheitlich ausgeübt werden darf und wie der Beihilfewert auf die Gesellschafter verteilt wird.
Wer ist anspruchsberechtigt und wie wird das Wahlrecht ausgeübt?
Bei Mitunternehmerschaften oder Gemeinschaften ist nach § 7a Abs. 7 Satz 1 EStG der einzelne Beteiligte anspruchsberechtigt.
Allerdings stellt der Gesetzgeber eine zwingende Grundregel auf:
Einheitliche Ausübung des Wahlrechts: Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG darf sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach nur einheitlich für alle Beteiligten ausgeübt werden (§ 7a Abs. 7 Satz 2 EStG). Es ist somit nicht möglich, dass ein Gesellschafter 5 % Sonder-AfA beansprucht, während ein anderer darauf verzichtet.
Feststellungsverfahren: Was steht im Feststellungsbescheid?
Die Ermittlung der Grundlagen für die Sonderabschreibung erfolgt im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte bei der Gesellschaft.
Im Feststellungsbescheid der Personengesellschaft werden für jeden Beteiligten ausgewiesen:
- Der anteilige Betrag der förderfähigen Bemessungsgrundlage nach § 7b EStG.
- Der verbrauchte Beihilfewert aus bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen der Gesellschaft für das laufende und die zwei vorausgegangenen Kalenderjahre.
Auf Ebene der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Gesellschafters wird anschließend geprüft, ob der persönliche De-minimis-Höchstbetrag (300.000 € innerhalb von 3 Jahren) unter Einbeziehung der Beteiligungsanteile eingehalten wird.
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Was passiert, wenn ein Gesellschafter die De-minimis-Grenze überschreitet?
In gewerblichen Strukturen (z. B. gewerblich geprägten Immobilien-KGs) kann es vorkommen, dass ein Gesellschafter aufgrund anderer betrieblicher Beihilfen die De-minimis-Grenze bereits ausgeschöpft hat.
- Überschreitet ein Gesellschafter seinen persönlichen Höchstbetrag, wird ihm die Sonderabschreibung anteilig oder vollständig versagt.
- Für diesen Gesellschafter wird der entfallende Sonder-AfA-Betrag im Wege des Ergänzungsvermögens bzw. einer Ergänzungsbilanz korrigiert, während die übrigen Gesellschafter die Sonder-AfA ungestört nutzen können.
Praxiserfahrung & BMF-Quelle
In der Praxis bei Immobilienfonds, Familien-GbRs oder gewerblichen Projektgesellschaften in Hamburg und Schleswig-Holstein erfordert die Vorbereitung der gesonderten Feststellung eine genaue Abstimmung zwischen den Gesellschaftern. Die fristgerechte Abgabe der De-minimis-Erklärung der Gesellschaft ist Voraussetzung dafür, dass die Gesellschafter die Sonderabschreibung in ihren Einkommensteuerbescheiden wirksam geltend machen können.
Offizielle Quelle: Die Vorgaben zur Inanspruchnahme bei Mitunternehmerschaften, das einheitliche Wahlrecht sowie die Praxisbeispiele zur Feststellung und Beihilfeprüfung sind im BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025 (GZ: IV C3-S 2197/00009/011/024) unter Abschnitt I.1.1 (Randnummer 2), Abschnitt II.4.2 (Randnummern 101 bis 104, insb. Beispiel 9) sowie Abschnitt II.5.2 (Randnummer 112, insb. Beispiele 10 und 11) geregelt.
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Die steuerliche Betreuung von Personengesellschaften und Gemeinschafts-Investments erfordert höchste Exaktheit im Feststellungsverfahren. Da individuelle steuerliche Verhältnisse aller Beteiligten stets maßgebend sind, empfehlen wir jeder Investorengemeinschaft und Gesellschaft nachdrücklich, sich vor dem Kauf intensiv von einem qualifizierten Steuerberater beraten zu lassen.
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