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De-minimis-Regelung bei § 7b EStG

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De-minimis-Regelung bei § 7b EStG

Gewerblich vs. Privat: De-minimis-Regelung bei der Sonder-AfA (§ 7b EStG) verstehen

Die Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) bietet Immobilieninvestoren eine hervorragende Möglichkeit, in den ersten vier Jahren jährlich 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abzuschreiben. Da es sich hierbei jedoch um eine staatliche Subvention für den Mietwohnungsneubau handelt, greift im Hintergrund das europäische Beihilferecht – konkret die sogenannte De-minimis-Regelung.

Was für den privaten Einzelanleger meist unproblematisch ist, kann für Investoren mit mehreren Einheiten, Bauträger oder gewerbliche Immobiliengesellschaften zur echten Steuerfalle werden.


Was besagt die De-minimis-Regelung bei der Sonder-AfA?

Nach den Vorgaben des EU-Beihilferechts (EU-Verordnung Nr. 2023/2831 über De-minimis-Beihilfen) dürfen Unternehmen und gewerblich tätige Personen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nur Beihilfen bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 € erhalten (vor dem 01.01.2024 lag die Grenze bei 200.000 €).

Wie wird der De-minimis-Wert der Sonder-AfA berechnet?

Nicht die gesamte Sonderabschreibung zählt als Beihilfe, sondern nur der daraus resultierende Zins- und Steuervorteil. Das Finanzamt berechnet den Beihilfewert vereinfacht wie folgt:

Beihilfewert = Gewährter AfA-Mehrbetrag × Individueller Grenzsteuersatz

Investor-Typ Einordnung nach EU-Beihilferecht De-minimis-Relevanz
Privater Vermieter (1–3 Wohnungen) Gilt als reine private Vermögensverwaltung (kein „Unternehmen“). 🟢 Unkritisch: De-minimis-Grenzen werden in der Regel nicht erreicht.
Gewerblicher Anleger / Holding Gilt als Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts. 🟡 Prüfpflicht: Alle Beihilfen der letzten 3 Jahre müssen summiert werden.
Bauträger & Aufteiler Gewerblicher Grundstückshandel / Bauträgerbetrieb. 🔴 Achtung: Wenn Einheiten im eigenen Bestand gehalten oder gefördert werden.


Warum private Kapitalanleger meist entspannt bleiben können

Für den klassischen privaten Investor, der eine oder zwei Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge erwirbt, bedeutet die Regelung Entwarnung.

Beispielrechnung zur Beruhigung:

  • Wer für eine Wohnung eine maximale Sonder-AfA von 16.000 € p. a. in Anspruch nimmt, erzielt bei einem Höchststeuersatz von 42 % einen jährlichen Steuervorteil von ca. 6.720 €.
  • Über 4 Jahre aufsummiert entspricht dies einem tatsächlichen Beihilfewert von rund 26.880 €.
  • Dieser Betrag liegt weit unter dem Schwellenwert von 300.000 €. Erst ab einem Portfolio von ca. 10–11 geförderten Neubauwohnungen wird die De-minimis-Grenze für gewerbliche Investoren relevant.

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Praxisbeispiel Halstenbek: Transparente Dokumentation für die Steuererklärung

In unserem Referenzprojekt in Halstenbek (Kreis Pinneberg) stellen wir sicher, dass sowohl private als auch semiprofessionelle Investoren die De-minimis-Erklärung lückenlos beim Finanzamt einreichen können.

Fallbeispiel für eine Kapitalanlegerin in Halstenbek:

  • Gekaufte Einheit: 85 m² Neubau-Wohnung in Halstenbek
  • Maximale Bemessungsgrundlage: 85 m² × 4.000 € = 340.000 €
  • Sonder-AfA (5 % p. a.): 17.000 € / Jahr (Gesamt über 4 Jahre: 68.000 €)
  • Berechneter De-minimis-Vorteil (bei 42 % ESt): ca. 28.560 €

Wichtige Abstimmung mit Ihrem Steuerberater

Rechtlicher Hinweis: Gemäß § 7b Abs. 5 EStG ist die Sonder-AfA ausdrücklich an die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 geknüpft. Sollten Sie in den letzten drei Jahren bereits andere staatliche Beihilfen (z. B. Überbrückungshilfen, gewerbliche Zuschüsse) erhalten haben, muss Ihr Steuerberater prüfen, ob diese auf den 300.000-€-Deckel anzurechnen sind.


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