In Kürze
- Wer Gehwege und Gemeinschaftsflächen von Laub freihalten muss, richtet sich nach der örtlichen Satzung. Bei Eigentumsanlagen trifft die Pflicht in der Regel die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).
- Wie oft gefegt werden muss, hängt von Laubmenge, Witterung und Gefahrenlage ab. Ein wöchentliches Fegen genügt meist nicht.
- Beauftragt die GdWE einen Dienstleister, werden die Kosten über das Hausgeld umgelegt. Vermietende Eigentümer können sie in der Betriebskostenabrechnung weitergeben.
- Bei Unfällen haftet zunächst die GdWE. Sie sollte belegen können, dass sie die Reinigung regelmäßig kontrolliert hat.
Schön anzusehen, aber nicht ungefährlich
Herbstlaub sieht schön aus, wird aber gefährlich, sobald es feucht wird. Auf Gehwegen, Zugängen und Wegen zu Hauseingang und Mülltonnen steigt dann die Rutschgefahr. Damit niemand zu Schaden kommt, müssen die Blätter regelmäßig entfernt werden.
Diese Aufgabe trifft auch Gemeinschaften von Wohnungseigentümern. Es existieren allerdings keine einheitlichen Regeln. Maßgeblich ist für den Gehweg vor dem Grundstück die Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Viele Kommunen übertragen die Pflichten für angrenzende Gehwege auf die Grundstückseigentümer. Bei einer Eigentumsanlage trifft diese Pflicht grundsätzlich die GdWE, ebenso wie auf den gemeinschaftlichen Flächen selbst.
Was die Regeln im Alltag bedeuten
Wann und wie häufig gereinigt werden muss, lässt sich nicht pauschal sagen. Es kommt auf die kommunalen Vorgaben, die Laubmenge, die Witterung und die konkrete Gefahrenlage an. Wer nur einmal pro Woche fegt, tut in der Regel zu wenig. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Nässe, nach Frost und bei größeren Laubansammlungen nötig.
Warum das für Ihre Finanzierung zählt
Wer eine Eigentumswohnung kauft, finanziert nicht nur Kaufpreis und Nebenkosten, sondern übernimmt auch laufende Pflichten, die über das Hausgeld abgerechnet werden. Winterdienst, Gartenpflege und Laubentfernung gehören dazu. Banken berücksichtigen bei der Kreditprüfung laufende Belastungen, und auch Sie sollten sie bei Ihrer Haushaltsrechnung nicht unterschätzen.
Bleibt die Frage, was passiert, wenn trotz aller Vorsorge jemand stürzt. Wer haftet, und wie kann sich eine Gemeinschaft absichern?
Laufende Kosten realistisch einplanen
Wir besprechen mit Ihnen, welche Bewirtschaftungskosten Ihre Finanzierung tragen sollte. So gehen Sie mit einer belastbaren Rechnung in den Kauf.
Wer organisiert das Laubfegen?
Die einfachste Lösung ist ein externer Dienstleister. Alternativ kann die GdWE selbst fegen, wobei sich Eigentümer freiwillig beteiligen können. Niemand darf dazu gezwungen werden. Vermietende Eigentümer können das Laubfegen im Mietvertrag an ihren Mieter übertragen. Geschieht das nicht, bleiben sie gegenüber dem Mieter verpflichtet, die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, auch wenn die Gemeinschaft Trägerin dieser Pflicht ist. Notfalls müssen sie die GdWE in Anspruch nehmen, um ihrer Verpflichtung gegenüber dem Mieter nachzukommen.
Wer trägt die Kosten?
Wie die Reinigung organisiert und ein Dienstleister beauftragt wird, richtet sich nach den bestehenden Beschlüssen und den Befugnissen der Verwaltung. Grundsätzlich dürfte Laubfegen zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören. Die Kosten werden über das Hausgeld umgelegt. Selbst nutzende Eigentümer können ihren Anteil steuerlich geltend machen, vermietende Eigentümer geben ihn über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiter.
Haftung: Wo Verantwortung endet
Haften kann, wer seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Das ist zunächst die GdWE. Sie kann ihrerseits den Dienstleister in Haftung nehmen, wenn er unzuverlässig gefegt hat und deswegen jemand stürzt. Zugleich trägt jeder Fußgänger ein Stück Eigenverantwortung, denn im Herbst ist mit Laub auf den Wegen zu rechnen. Nicht jeder Sturz führt deshalb automatisch zur Haftung. Im Streitfall sollte die GdWE belegen können, dass sie die Reinigung regelmäßig kontrolliert hat.
Was das für Käufer und Kapitalanleger bedeutet
Für die Finanzierung sind drei Punkte relevant. Erstens gehören laufende Bewirtschaftungskosten in die Haushaltsrechnung, auch kleine Posten summieren sich. Zweitens lohnt beim Kauf der Blick in Beschlüsse, Hausordnung und Abrechnungen der GdWE, um zu sehen, wie Pflichten organisiert sind. Drittens können Kapitalanleger umlagefähige Kosten an Mieter weitergeben, nicht umlagefähige belasten die Rendite.
Was offen bleibt
Welche Reinigungsintervalle im Einzelfall ausreichen, lässt sich nicht pauschal sagen. Das hängt von der Satzung vor Ort und der konkreten Lage ab. Wie hoch die Kosten ausfallen, bestimmt sich nach Beschlusslage und Dienstleistervertrag der jeweiligen Gemeinschaft.