Vorruhestand
Vorruhestand
Das Wichtigste in Kürze
Einleitung und Problem „ansetzbares Einkommen“
Befinden Sie sich im Vorruhestand und suchen eine passende Bau- oder Anschlussfinanzierung, gilt es, die Einkommenssituation genau zu prüfen. Die Kreditgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Kapitaldienstfähigkeit der Darlehensnehmer sicherzustellen. Fällt ein Kunde aufgrund seines Vorruhestands und des damit verbundenen, häufig geringeren Einkommens temporär bei der Haushaltsrechnung durch, lehnen einzelne Banken entsprechende Anträge pauschal ab. Einige Kreditgeber lehnen diese Anträge zusätzlich ab, wenn ausreichend liquides Vermögen vorhanden ist, mit dem der Antragsteller die Rate theoretisch bezahlen könnte. Für die potenziellen Antragsteller ist eine solche Entscheidung häufig kaum nachvollziehbar. Die Kreditgeber stützen ihre Entscheidung in der Regel mit dem Argument, dass das liquide Vermögen den Kapitaldienst nicht sichert, wenn der Kunde es innerhalb kurzer Zeit ungeplant ausgeben könnte.
Daher gilt es, bei Vorruheständlern – genauso wie bei Elterngeldbeziehern und schwangeren Antragstellern – besonders auf die Aspekte Haushaltsrechnung, ansetzbares sowie zukünftiges Einkommen und die Kreditrichtlinien der Kreditgeber zu achten. Das Vermögen der Kunden kann bei einigen Banken eine „Brücke“ sein, dies muss jedoch nicht der Fall sein, da die Banken diesbezüglich unterschiedlichen Regularien unterliegen.
Tipps und Tricks für die Praxis
Zunächst gilt es festzustellen, ob in der Haushaltsrechnung des Antragstellers temporär ein Defizit besteht. Ist dies der Fall, sollte das Gespräch mit der Bank gesucht oder die betreffenden Vergabe-Richtlinien nach möglichen Schlupflöchern durchsucht werden. Hierbei kommen folgende Tipps und Tricks in Betracht:
- Tilgung anfänglich aussetzen oder reduzieren, bis man sich in der Rentenphase befindet
- Prüfen, ob man ggf. die Raten bis in die Rentenphase bei der Bank hinterlegen kann
- Einen Bankpartner auswählen, der geringere Haushaltspauschalen ansetzt
- KfW-Darlehen integrieren und die Tilgung auf diesem Baustein aussetzen
- Prüfen, ob ein weiterer Darlehensnehmer, z. B. Sohn oder Tochter, das Problem lösen würde (Ggf. kann dieser Darlehensnehmer später wieder als Darlehensnehmer ausscheiden; hierbei gilt es jedoch, das Risiko zu berücksichtigen, dass es keine Anspruchsgrundlage für die Entlassung aus der Haftung gibt und man dem weiteren Antragsteller durch die zusätzliche kalkulatorische Belastung ggf. zusätzlich eine Hürde für eine eigene Kreditaufnahme errichtet.)